Allgemeine Geschäftsbedingungen der ima Gesellschaft für Informationsmanagement mbH, Bochum
1.Geltungsbereich, Änderungen, Begriffe
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ima Gesellschaft für Informationsmanagement mbH, nachfolgend „ima“, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ima.
Die ima erbringt alle ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Auch wenn der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten, gelten diese hier aufgeführten Bedingungen selbst ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Falle der der Lieferung oder Leistung unsererseits.
Für einzelne Leistungen der ima können zusätzliche Bedingungen gelten. Diese zusätzlichen Bedingungen haben im Widerspruchsfall Vorrang und gelten auch, wenn der Kunde mehrere Produkte in einem Paket gebucht hat, das auch andere Leistungen enthält.
Die ima kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Wenn der Kunde einer solchen Änderung nicht innerhalb der genannten Frist widerspricht und die Leistung nach Ablauf der zum Zeitpunkt der AGB-Änderung geltenden Laufzeit weiter nutzt, gilt eine solche Änderung als genehmigt. Die ima wird den Kunden im Rahmen der Änderungskündigung gesondert darauf hinweisen, dass die Änderung ohne Kundenwiderspruch wirksam werden wird, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht.
Die ima kann Informationen und Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, an die E-Mail-Adresse des Kunden senden.
Abweichungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Zusicherungen bedürfen der Schriftform.
Sind in Verträgen "Jahre" aufgeführt, so sind bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung Vertragsjahre gemeint.
Sind in Verträgen zu berechnende Mindeststundenkontingente aufgeführt, so wird bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung der vereinbarte Pauschalstundensatz der Abrechnung zugrunde gelegt.
2.Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der ima sind freibleibend und unverbindlich. Angebote können, soweit nichts anderslautendes schriftlich bestätigt wurde, nur 14 Tage lang angenommen werden.
Die ima behält sich die durch zwingende rechtliche oder technische Normen bedingten Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise der Auftragsbestätigung sowie durch technischen Fortschritt bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise der Auftragsbestätigung, soweit sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind, vor.
Darstellungen im Webshop der ima stellen lediglich Aufforderungen der ima zur Abgabe eines Angebotes dar, keinesfalls Angebote der ima. Die ima behält sich vor, solche Angebote anzunehmen. Die ima wird die Annahme innerhalb von drei Tagen durch Erklärung oder Lieferung bzw. Leistungserbringung annehmen. Erfolgt seitens der ima keine Reaktion innerhalb dieser Frist, so gilt das Angebot als abgelehnt. Eingangsbestätigungsnachrichten seitens der ima sind ausdrücklich keine Angebotsannahmeerklärungen.
3.Standardsoftware
Unter Standardsoftware im Sinne dieser AGB ist nicht im Quellcode von der ima individuell angepasste Software zu verstehen.
Beim Kauf von Standardsoftware gehört die Installation sowie Schulung und Einweisung nicht zu den Vertragspflichten der ima.
Sofern eine besondere Vereinbarung über Installation, Schulung und/oder Einweisung getroffen wurde, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
4.Individualsoftware
Unter Individualsoftware im Sinne dieser AGB wird Software verstanden, die für den Vertragspartner von der ima individuell entwickelt oder angepasst wurde.
Für eine notwendige und erforderliche Installation, Schulung und/oder Einweisung, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum zur Verfügung steht.
5.Untersuchungs- und Rügepflichten; Gewährleistung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung innerhalb eines Monats zu untersuchen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, werden Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann jedoch in Bezug auf Aufwendungen, die die ima dadurch hat, dass bei einer pflichtgemäßen Untersuchung erkennbare Mängel verspätet beseitigt werden müssen, in Anspruch genommen werden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen offensichtlichen Mangel an der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistung binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss der Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden.
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sollen §§377,378 HGB auch insoweit Anwendung finden, als dass den erbrachten Leistungen kein Kaufvertrag sondern ein Werkvertrag zugrunde liegt.
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen müssen die Umstände, bei denen ein Mangel auftritt, nachvollziehbar beschrieben werden. Sind Mangel oder die dem Mangel zugrunde liegenden Umstände nicht genau beschrieben, gehen Gewährleistungsansprüche nicht unter. Aufwendungen, die die ima hat, um den genauen Mangel und die Umstände festzustellen, müssen vom Vertragspartner getragen werden.
Die ima wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen.
Die ima kann Mängel nach ihrer Wahl durch bis zu dreimalige Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware beseitigen. Mängel der Software kann die ima darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Vertragspartner das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Die ima haftet nicht für die Nutzbarkeit eines Produktes oder einer Software für einen bestimmten Zweck, außer die Prüfung dieser Nutzbarkeit war ausdrücklicher Vertragsbestandteil. In diesem Fall haftet die ima für die Schlechtberatung im Rahmen der hier aufgeführten Bestimmungen.
Die ima haftet ferner nicht für die Richtigkeit der Inhalte von Büchern, Gutachten, Schulungen etc., Leistung ist das jeweilige Buch, Gutachten, die jeweilige Schulung. Ist die Erstellung eines individuellen Buches, Gutachtens, einer individuellen Schulung Vertragsbestandteil, so haftet die ima im Rahmen der hier aufgeführten Bedingungen.
Werden vom Vertragspartner oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Ware / erbrachten Leistungen vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
Bei Austausch oder Nachbesserung mangelhafter Ware oder Leistung tritt keine Unterbrechung der Verjährung ein.
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, muss mangelhafte Ware zur Nachbesserung frei an die ima gesandt werden.
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass bei einer Nachbesserung auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt evtl. vorhandene Daten verloren gehen können.
Bei Ware, bei der kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die ima den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
6.Leistungen der ima
Die ima ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
Die ima ist zu Teillieferungen und zur Teilleistung berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner keine unzumutbaren Belastungen darstellen. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung.
Von der ima genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind und stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ima.
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von der ima nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung und Leistung von nicht unerheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei der ima, ihren Lieferanten oder Unterlieferanten. Ferner ist es der ima in diesen Fällen erlaubt, vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit die Leistung der ima unzumutbar ist.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten.
Verlängert sich in Anwendung des Punktes die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die ima von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die ima nur berufen, wenn der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt wurde.
Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Vertragspartner selbst sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
Der Umfang der durch die ima zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen Leistungsbeschreibungen.
Bei auf eine Dauer angelegten Leistungen der ima, die über das Internet erbracht werden, gewährleistet die ima, sofern in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte keine andere Verfügbarkeit angegeben ist, eine Verfügbarkeit ihrer Leistung von mindestens 98% im Jahresmittel am Übergabepunkt in das Internet. Leistungsstörungen, die nicht durch die ima zu vertreten sind, z. B. Internetstörungen bei Providern, höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc., fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
Zur Sicherheit und Weiterentwicklung des Betriebes, der Netz- und Datenintegrität und des Datenschutzes führt die ima regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Die ima kann unter angemessener Berücksichtigung der Kundebelange zu Wartungszwecken ihre Leistungen vorübergehend einstellen oder beschränken. Diese Wartungszeiten fließen nicht in die Berechnung der oben genannten Verfügbarkeit ein. Die ima wird solche Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in nutzungsschwache Zeiten legen. Falls solche Wartungsarbeiten voraussichtlich zu längeren Nutzungseinschränkungen führen werden, wird die ima den Kunden im Vorhinein z. B. durch eine Veröffentlichung auf der Webseite „wartung.imagmbh.de“ über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung unterrichten soweit eine solche Unterrichtung möglich ist und die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
Die ima kann, soweit dies unter angemessener Berücksichtigung der Kundenbelange zumutbar ist, ihre Leistungen sowie die Art der Leistungserbringung ändern, also z. B. Updates, Upgrades etc. durchführen, Programme ersetzen etc. Der Kunde ist verpflichtet die jeweils aktuell von der ima bereitgestellten Programmversionen zu nutzen. Soweit erforderlich und zumutbar wirkt der Kunde bei einer Änderung z.B. durch eine erneute Eingabe von Zugangsdaten oder einfache Umstellungen seiner Systeme mit.
7.Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, auch wenn der Versand durch eigene Mitarbeiter erfolgt, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Leistungserbringers verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden der ima verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die ima hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
8.Abnahme
Der Auftraggeber wird ein erstelltes Werk innerhalb 14 Tage abnehmen. Ist das Werk nicht mit erheblichen Mängeln behaftet, beginnt die Verjährung der Ansprüche des Vertragspartners auf Nachbesserung, Gewährleistung oder Schadensersatz nach diesen 14 Tagen.
9.Verzug des Vertragspartners
Verlangt die ima Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser bei aus einem Kaufvertrag zu erbringenden Leistungen 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Vertragspartner einen geringeren oder die ima einen höheren Schaden nachweist.
10. Preise
Angegebene Preise verstehen sich, ist der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, netto ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ansonsten verstehen sich die genannten Preise brutto, also inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung.
Für den Fall, dass für eine entsprechende Leistung keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, gilt eine übliche Vergütung als vereinbart.
Die ima ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung angemessenen Preise im Sinne von §315 BGB durch die ima bestimmt.
Bei Beratungs- oder Entwicklungsaufträgen gilt eine Anzahlung von 35% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss als vereinbart. Der Restbetrag wird mit Beendigung der Beratung oder Entwicklung fällig. Die ima ist berechtigt, geeignete Zwischenberichte und Zwischenentwicklungsstufen zu definieren. In diesem Fall wird bei Erreichen einer solchen Stufe jeweils eine weitere Teilzahlung in Relation zum Entwicklungsfortschritt fällig.
11.Umfang der Rechtseinräumung bei Softwarelieferung oder -entwicklung
Die ima behält an gelieferter Software die Urheber- und Leistungsschutzrechte, soweit sie der ima zustehen, sowie die entsprechenden Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht an der erhaltenen Software. Diese darf nur zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. Eine Rechtsübertragung seitens des Kunden auf Dritte ist ausgeschlossen.
Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software, insbesondere ein Reengineering, die Dekompilierung und Disassemblierung, ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unzulässig. Die Rechte des Vertragspartners aus §69d II und III sowie §69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
Gegenstand der Softwarelieferung oder -entwicklung ist lediglich ein läuffähiges Maschinenprogramm, nicht jedoch der Quellcode der Software.
Die ima übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind, es sei denn, es handelt sich um eine zugesicherte Eigenschaft.
Soweit es sich nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, übernimmt die ima keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen.
In Ergänzung zu den hier aufgeführten Bedingungen gelten die der jeweiligen Software beiliegenden Lizenzbedingungen.
Für von der ima zur Verfügung gestellte Programme, die „Open-Source-Lizenzen“ unterliegen gelten die genannten einschränkenden Nutzungsrechte nicht. Diese Programme unterliegen ausschließlich den zugehörigen Lizenzbedingungen. Die Programme und Lizenzbedingungen sind auf der Webseite open-source.imagmbh.de aufgeführt.
12.Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet seine Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Adressdaten, die Bankverbindung und die E-Mail-Adresse.
Der Kunde verpflichtet sich, zugeteilte Zugangskennungen sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangskennungen nutzen, soweit er dies zu vertreten hat.
Sobald der Kunde der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterliegt und für die Leistungen der ima die Kriterien für eine Auftragsverarbeitung vorliegen, wird der Kunde dies mitteilen. Der Kunde schließt in diesem Fall mit der ima eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Hierdurch entstehenden Aufwand kann die ima nach billigem Ermessen berechnen.
13.Haftung der ima
Eine Haftung der ima für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch die ima oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Werden Leistungen erbracht, die auf Seiten der ima eine qualifizierte Vertrauensstellung voraussetzen sowie bei der Erfüllung von Kardinalpflichten, haftet die ima auch für einfache Fahrlässigkeit, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen Schaden, maximal 25.000 €, beschränkt, den die ima bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
Die ima haftet in keinem Falle für nicht vorhersehbare Folgeschäden.
Die ima haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Vertragspartner deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, beispielsweise Programm- und Datensicherungen, ausreichende Produktschulung des Anwenders, hätte verhindern können.
14.Vertragslaufzeit, Kündigung
Soweit sich aus dem konkreten Angebot nichts anderes ergibt, verlängert sich ein Dienstvertrag jeweils automatisch um die erste Vertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Ist die erste Vertragslaufzeit länger als ein Jahr, betragen die Verlängerungszeiträume jeweils ein Jahr.
15.Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug und im Voraus für die gesamte Vertragslaufzeit zu leisten.
Nutzungsabhängige Entgelte sind nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Sie richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste, die die ima nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festlegt.
Soweit nicht andere vereinbart, erfolgen Zahlungen des Kunden durch den Einzug mittels SEPA-Basislastschriften. Der Kunde erteilt der ima das Mandat für die Ausführung von SEPA-Basislastschriften. Die ima verpflichtet sich, das jeweils gültige erteilte Mandat dem Kunden im Kundenloginbereich anzuzeigen oder dem Kunden auf andere Weise mitzuteilen. Das Lastschriftmandat gilt auch für vom Kunden ggf. mitgeteilte neue Stammdaten und Bankverbindungen. Die ima wird einen entsprechenden Lastschrifteinzug rechtzeitig, mindestens einen Bankarbeitstag vor Fälligkeit und Lastschrifteneinzug durch die Bank vorab ankündigen.
Die ima wird dem Kunden zu jedem Zahlungsvorgang eine elektronische Rechnung bereit stellen. Dies kann entweder im Kundenzugang oder per E-Mail erfolgen. Wenn der Kunde die postalische Zusendung einer Rechnung verlangt, kann die ima hierfür ein Entgelt von 5,00 € je Rechnung verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist die ima berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Diese werden gemäß §288 BGB berechnet, wenn nicht der Vertragspartner einen geringeren oder die ima einen höheren Schaden nachweist.
Bei nachfälliger Zahlung des Vertragspartners ist die ima, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, entsprechend § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen zu berechnen.
Aufrechnungen sind nur wegen von der ima anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners zulässig. Hiervon sind Ansprüche auf Rückabwicklung nach Widerruf des Vertrags nach § 355 BGB ausgenommen.
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn der ima Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung oder Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist die ima berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
Der Kunde kommt, auch ohne ausdrückliche Mahnung, in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungszugang leistet. Maßgeblich ist, dass dieser Betrag innerhalb dieser Frist bei der ima auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht.
Die ima kann das Vertragsverhältnis nach einer erfolglosen Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer monatlichen Vergütung in Verzug kommt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die ima liegt ferner vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Die ima kann bei einem Zahlungsverzug des Kunden eine Erstattung des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt auch für Kosten, die wegen Rücklastschriften entstehen, welche der Kunde zu vertreten hat. Der Schaden für Rücklastschriften wird mit 10 € pro Rücklastschrift pauschalisiert. Es bleibt dem Kunden überlassen, einen geringeren Schaden und der ima überlassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
16.Eigentumsvorbehalt
Die ima behält sich Eigentums- und Nutzungsrechte an gelieferten Leistungen bis zur restlosen Bezahlung der Vergütung vor. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der ima in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Vertragspartner ist berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Leistungen weiterzuveräußern oder zu nutzen. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus der Veräußerung oder Nutzung der Leistung entstehenden Forderungen gegen Dritte an die ima ab, dieses nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der ima hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die ima ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Vertragspartners offenzulegen.
Der Vertragspartner ist berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Leistungen zu be- oder verarbeiten. Diese Be- oder Weiterverarbeitung der von der ima erbrachten Waren oder Leistungen erfolgt für die ima. Die ima erwirbt somit Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware oder -leistungen an den durch die Verarbeitung oder Nutzung entstandenen Produkten oder Rechten.
Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die ima Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist die ima berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzuverlangen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die ima ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
Bei einem Rücknahmerecht der ima gemäß vorstehendem Absatz ist die ima berechtigt, die sich noch im Besitz des Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat den zur Abholung der Verbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern der ima den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nich als Rücktritt vom Vertrag.
Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Vertragspartners freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Ist der Vertragspartner bei Dauerschuldverhältnissen um mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, so ist die ima für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges von ihrer Leistungspflicht frei.
Der Vertragspartner gewährt der ima bei Zahlungsverzug ein Zurückbehaltungsrecht an überlassenen Gegenständen und Rechten, beispielsweise auch an von der ima in seinem Auftrag gehosteten Domains und Domainnamen etc.. Die ima ist berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ein solches Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann.
17.Widerrufsbelehrung
Ist der Kunde Verbraucher so gilt:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ima Gesellschaft für Informationsmanagement mbH, Bergmannstraße 32, 44809 Bochum, E-Mail: info@imagmbh.de, Telefon: 0234 / 51 69 90 – 0) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (ima Gesellschaft für Informationsmanagement mbH, Bergmannstraße 32, 44809 Bochum) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
– Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
ima Gesellschaft für Informationsmanagement mbH
Bergmannstraße 32
44809 Bochum,
E-Mail: info@imagmbh.de
(*) Unzutreffendes streichen.
– Ende des Muster-Widerrufsformulars
Das Widerrufsrecht gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier)Datum:
18.Schlussbestimmungen
Auch ohne Hinweise seitens der ima sind im Zweifel sämtliche Waren und Leistungen ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Vertragspartner erkennt die deutschen und ausländischen Export-Kontrollbestimmungen und -Beschränkungen am und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Dritte zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen ausländische oder deutsche Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie gegebenenfalls auf eigene Kosten alle erforderlichen Exportdokumente einzuholen.
Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Bochum.
Der Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bochum.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die ima nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.
Für die in diesen AGB nicht geregelten Fälle gilt das BGB in seiner jeweils gültigen Fassung. Anderslautenden AGB des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder undurchführbar erweisen, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Willen der beteiligten Partien möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
Der Stand dieser AGB ist der 1.11.2023.